Aktuelles vom StMAS- Informationen für die Eltern

Aktuelle Informationsblättern sowie Elternbriefe in verschiedenen Sprachen in Bezug auf die Kinderbetreuung zum Nachlesen und Herunterladen finden Sie auf der Webseite des

Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales >

 

                                                                                                          München, 11. März 2021
Coronavirus (SARS-CoV-2)
Informationen für die Eltern
Umgang mit Kindern mit (leichten) Krankheitssymptomen – Notwendigkeit eines
Corona-Tests

 

Die Öffnung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen setzt wie schon bislang die Beachtung von strengen Hygieneauflagen voraus, um auch während der Pandemie einen sicheren Betrieb zu ermöglichen. Das schützt Beschäftigte und betreute Kinder gleichermaßen. In den vergangenen Wochen hat sich auch in Deutschland und in Bayern die britische Virusmutation B. 1.1.7 zunehmend ausgebreitet. Diese Virusmutation gilt als ansteckender. Gleichzeitig ist die Zahl der Infekte, an denen Kinder in dieser Jahreszeit normalerweise erkrankt sind, stark zurückgegangen.

Deshalb ist es nach Einschätzung der die Staatsregierung in diesem Punkt beratenden Ärzteschaft notwendig, die Regelung zu Corona-Testungen im Zusammenhang mit Erkrankungen anzupassen und künftig bei erkrankten oder wiedergenesenen Kindern und Beschäftigten ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder PoC-AntigenTest) zu verlangen. Von Seiten des Landesverbands Bayern des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte und von Seiten des Bayerischen Hausärzteverbands, die an den Beratungen über die Notwendigkeit der Tests beteiligt waren, wurde uns versichert, dass in den Praxen hierfür genügend Testkapazitäten vorhanden sind.

Ab dem 15. März 2021 gilt daher nach Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, dass Kinder mit Symptomen einer akuten, übertragbaren Krankheit ein negatives Testergebnis brauchen, bevor sie die Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflegestelle wieder besuchen dürfen.

  • Kinder und Beschäftigte mit Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern können die Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin ohne Test besuchen. Wir möchten Sie bitten, den Einrichtungsleitungen auf Verlangen ein entsprechendes Attest vorzulegen.
  • Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder PoC-Antigen-Test) vorgelegt wird. 
  • Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen. Die Wiederzulassung zur Kinderbetreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn das Kind wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome). Zudem ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder PoC-Antigen-Test) erforderlich.
  • Der erforderliche Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. Es ist nicht erforderlich, abzuwarten, bis die Krankheitssymptome abgeklungen sind.

Auch eine erneute Testung nach Genesung ist nicht notwendig, da bereits mit dem Test zu Beginn der Erkrankung eine SARS-CoV-2-Infektion hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Die Vorlage eines selbst durchgeführten Schnelltests (Laientest) genügt für den Nachweis hingegen nicht.

Verschlechtert sich der Allgemeinzustand des Kindes während des Besuchs, bitten wir Sie, Ihr Kind möglichst rasch von der Kindertageseinrichtung abzuholen. Sie können Ihr Kind dann wieder in die Kindertageseinrichtung bringen, wenn die Symptome abgeklungen sind, insbesondere Fieberfreiheit besteht, und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV2 (PCR- oder PoC-Antigen-Test) vorgelegt wird.

Wir möchten Sie nochmal darauf hinweisen, dass der Bundestag und der Bundesrat bereits im Januar 2021 beschlossen haben, die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind von zehn auf 20 Tage zu verdoppeln (für Alleinerziehende auf 40 Tage). Anträge auf das Kinderkrankengeld in diesen Fällen sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld finden Sie auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums.

Außerdem möchten wir Sie auf die Möglichkeit des Entschädigungsanspruches nach § 56 Abs. 1a IfSG hinweisen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Uns ist bewusst, dass Sie als Eltern in den letzten Monaten besonders gefordert und belastet waren. Die ab dem 15. März 2021 geltenden Regelungen sind allerdings dringend notwendig, um die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung, Ihre Kinder und auch Sie als Familien zu schützen. Die Bekämpfung der Pandemie kann nur gemeinsam gelingen, sodass wir uns bereits jetzt herzlich für Ihre Mitwirkung bedanken möchten.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung